Steuern steuern
Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen und (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern (mehr als 50%) des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbstständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20% der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden.
Bei entsprechenden geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000€ (dies entspricht einem Investment in Höhe von 500.000€) - die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese innerhalb von 3 Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung beträgt maximal 20% des Buchwertes.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung wurde der mögliche Investitionsabzugsbetrag von 40% auf 50% angehoben. Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20% bleibt jedoch unverändert. Die Neuregelung gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine für alle Betriebe geltende einheitliche Gewinngrenze von 100.000€ nicht überschritten wird. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorangeht.
Durch geschicktes einsetzen des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung kann ein echter Steuerspareffekt erzielt werden. Im nächsten Blog-Artikel erhältst du konkrete Beispiele und Strategien.
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